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Eindrücke des vergangenen Verbandstages...

...am 28. August 2024 in Frankenthal.

Beitragsordnung

Beitragsordnung des Steuerberaterverbandes Rheinland-Pfalz e. V.

§1 Beitragspflicht

Die Mitglieder des Steuerberaterverbandes Rheinland-Pfalz e.V. sind zur Zahlung von Beiträgen gem. §6 der Satzung verpflichtet.

§2 Beginn und Ende der Leistungspflicht

  1. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme des Mitgliedes in den Verband und endet mit dem Tod des Mitgliedes, dem Wirksamwerden der Kündigung, dem Ausschluss aus dem Verband oder der Auflösung des Verbandes.
  2. Der Beitrag wird in Form eines Jahresbeitrages erhoben und ist am 01.03 eines Jahres fällig.

§3 Höhe des Beitrages

  1. Regelbeitrag Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, zahlen die Mitglieder den Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung für jedes Kalenderjahr beschlossen wird*.
  2. Beitragsermäßigungen
    1. Angestellte nach § 58 StBerG Berufsangehörige, die ausschließlich nach § 58 StBerG angestellt sind, zahlen den halben Jahresbeitrag . Dies gilt nicht für Geschäftsführer einer GmbH.
    2. Doppelmitgliedschaft Mitglieder, die gleichzeitig verschiedene, dem Deutschen Steuerberaterverband e.V., angeschlossenen Landesverbänden angehören, zahlen nur den halben Beitrag nach §3 Ziff. 1. Die Mitgliedschaft ist dem Landesverband nachzuweisen.
    3. Mitglieder über 75 Jahre: Mitglieder, die das 75 Lebensjahr und mindestens 25 Jahre dem Verband angehört haben, zahlen den halben Jahresbeitrag nach §3 Ziff. 1. Soweit Mitglieder bisher von der Beitragszahlung freigestellt waren, bleibt dies auch für die Zukunft bestehen.
    4. Beitragsermäßigungen in Härtefällen: In Härtefällen kann auf Antrag des Mitgliedes die Beitragsschuld ermäßigt werden. Der Antrag ist hinreichend zu begründen und gegebenenfalls zu belegen. Als Härtefälle gelten insbesondere
      • länger anhaltende Krankheit
      • wirtschaftliche Notlage
      • altersbedingte Einkommensminderung
    5. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr erreicht und mindestens 25 Jahre dem Verband angehört haben und nicht mehr berufstätig sind, zahlen den halben Jahresbeitrag nach §3 Nr.1.
    6. Für Sozietäten gelten folgende Beitragsregelungen: Ein Mitglied der Sozietät zahlt den vollen Jahresbeitrag nach §3 Nr. 1, die weiteren Mitglieder zahlen die Hälfte des Jahresbeitrages nach §3 Abs. 1.
    7. Für Steuerberatungsgesellschaften gelten folgende Beitragsregelungen: Ein Geschäftsführer zahlt den vollen Beitrag, die weiteren Berufskollegen zahlen die Hälfte.
    8. Neu zugelassene Kollegen, die im laufenden Kalenderjahr ihrer Zulassung dem Verband beitreten, sind während dieses Jahres beitragsfrei. In den beiden Folgejahren beträgt der Beitrag die Hälfte des vollen Beitrages.
    9. Beginnt die Mitgliedschaft während des Jahres, so beginnt die Beitragspflicht mit dem Kalenderquartal, in dem der Beitritt erklärt wird.
    10. Anträge auf Beitragsermäßigung sind innerhalb eines Monats nach Anforderung des Beitrages zu stellen. Ein Mindestbeitrag, der vom Verwaltungsrat festzusetzen ist, darf nicht unterschritten werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

§4 Beitragsbefreiung

Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder gem. §4 der Satzung und außerordentliche Mitglieder gem. §3 Ziff. 3 der Satzung sind beitragsfrei.

§5 Erhebung, Fälligkeit und Maßnahmen bei verspäteter Zahlung

Der zu zahlende Mitgliedsbeitrag wird von den Mitgliedern angefordert und ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zahlbar. Die Aufforderung gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen.

Nach einer angemessenen Frist von einem Monat wird die Zahlung erinnert.

Erste Zahlungsaufforderung - ohne Kosten

Zweite Zahlungsaufforderung - EURO 5,-- Kostenersatz

Nach erfolgter 2. Zahlungsaufforderung wir der Beitrag zwangsweise Beigetrieben.

§6 Schlußbestimmung

Diese Beitragsordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22 Mai 1981 beschlossen und ist am 01. Juni 1981 in Kraft getreten. Die in den Mitgliederversammlungen vom 06. Juni 1984, 23. Mai 1985, 03. Juni 1988 und 17. Juni 1997 beschlossenen Ergänzungen sind eingefügt.

Mainz, den 17. Juni 1997


* Der Mitgliedsbeitrag beträgt für Selbstständige €225,00 und für Angestellte €115,00.

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